Corona-Krise - Aktuelle Job-Regelungen für Grenzgänger

Die Corona-Pandemie stellt vor allem Grenzpendler und Grenzgänger vor neue Herausforderungen. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel die aktuellen Regelungen.

Welche Regelungen gibt der Bund für Grenzgänger bzw. -pendler vor?

Die Grundlage für Grenzgänger und -pendler liefert in Deutschland die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Diese Regelung wird regelmäßig an das Pandemiegeschehen angepasst.

Die CoronaEinreiseV differenziert zwischen drei verschiedenen Pendlertypen. Demnach gilt für:

  • Tagespendler: Hierbei handelt es sich um Personen, die sich innerhalb des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Nachbarland/ im Ausland aufgehalten haben. Tagespendler sind auch Personen, die in die BRD einreisen und sich dort maximal 24 Stunden aufhalten.

Tagespendler sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn sie aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet einreisen.

Wichtig: Die Anmeldepflicht entfällt bei Einreise aus einem Gebiet, in welchem eine Virusmutante nachgewiesen wurde.

Tagespendler sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn sie aus einem Risikogebiet kommen. Kommen sie aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet, gilt Testpflicht!

  • Grenzpendler: Als Grenzpendler werden die Personen definiert, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, aber im Ausland arbeiten und mindestens einmal pro Woche nach Hause fahren.
  • Grenzgänger: Diese Gruppe hat ihren Wohnsitz im Ausland und arbeitet in Deutschland, kehrt aber mindestens einmal wöchentlich zu ihrem Wohnsitz zurück.

Grenzgänger und -pendler müssen sich immer anmelden und sind nur nach Aufenthalt in einem Risikogebiet von der Testpflicht ausgenommen. Kommen sie aus einem Gebiet mit hoher Inzidenz oder Virusmutanten, müssen sie sich vor der Einreise auf Corona testen lassen.

Wichtig: Ausnahmen von der Testpflicht gelten immer nur dann, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen. Wenn Sie z.B. Husten oder Fieber haben oder Sie Ihren Geruchs-/Geschmackssinn verloren haben, müssen Sie sich als Tagespendler oder Grenzgänger testen lassen. Wer sich trotz Vorschrift nicht testen lässt, muss als Grenzgänger oder Pendler mit einem Bußgeld rechnen.

Die anhaltende Corona-Pandemie bringt nachhaltige wirtschaftliche Veränderungen und eine neue Situation für Unternehmen und Arbeitnehmer mit sich. Mit unserer Plattform für Arbeitgeber, Freelancer, Experten in der Arbeitnehmerüberlassung sowie Festangestellte möchten wir Ihnen Tipps und Informationen an die Hand geben, um Sie durch diese Zeit zu begleiten.

Regelungen für Selbständige und Angestellte auf Geschäftsreise

Von möglichen Reisebeschränkungen als Grenzgänger sind Fachkräfte mit einem Arbeitsplatz in einem anderen Land. Ebenso gelten Ausnahmen für Forscher, Führungskräfte oder Spezialisten in Unternehmen. Hierzu zählen auch IT-Spezialisten. Auch Selbständige können weiterhin reisen.

Wer als Grenzgänger reist, muss immer nachweisen können, dass seine Reise unbedingt erforderlich ist. Arbeitnehmer können z.B. zu diesem Zweck eine Arbeitgeber-Bescheinigung mitführen. Freelancer können eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung können auch Geschäftspartner oder Kunden verfassen.

Ausnahmen bei zwingenden medizinischen Gründen

Als Grenzgänger oder -pendler dürfen Sie auch aus zwingenden medizinischen Gründen nach Deutschland einreisen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine spezielle Behandlung nur in Ihrem Heimatland durchgeführt werden kann. Die Behörden können dafür ein ärztliches Attest oder eine Erklärung des behandelnden Arztes verlangen.

Wichtig: Wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen als Pendler einreisen, müssen Sie die Einreise digital anmelden und einen negativen Corona-Test nachweisen. Außerdem müssen Sie mögliche Quarantäne-Regeln der Bundesländer berücksichtigen.

Welche Regeln gelten für Grenzgänger bei Kurzarbeit?

Allgemein gilt für Grenzgänger nach Deutschland das deutsche Arbeitsrecht. Somit können z.B. Grenzgänger aus dem Ausland auch Kurzarbeitergeld aus Deutschland erhalten.

Wenn Sie aufgrund der Corona-Bestimmungen im Homeoffice arbeiten, gelten weiterhin die arbeitsrechtlichen Regelungen des Landes, in welchem Sie Ihrer Arbeit nachgehen.

Aber: Wenn bisher in einem Unternehmen keine Kurzarbeit angemeldet wurde, haben Grenzpendler, die ihren Arbeitsplatz aufgrund von Grenzschließungen z.B. nicht erreichen können, kein Anrecht auf Kurzarbeitergeld.

Wichtig: Aktuell sucht das Bundesfinanzministerium noch nach einer Lösung für Grenzpendler, die im Homeoffice arbeiten und aufgrund der pandemischen Lage nicht in Deutschland arbeiten können. Theoretisch müssten diese dann nämlich anders besteuert werden, weil der Arbeitsplatz an ihrem Wohnsitz im Ausland liegt und der Lohn aber von einem Unternehmen aus einem anderen Land gezahlt wird.

Geplant sind Sonderregelungen, nach welchen Grenzgänger im Homeoffice so behandelt werden, als würden sie ihrer Arbeit im Unternehmen des Vertragsstaates ausüben.

Grenzgänger und -pendler sollten sich immer regelmäßig informieren

Da sich die pandemische Lage immer wieder ändern kann und die Regierungen bzw. die Bundesländer ihre Regelungen daran anpassen, kommt es regelmäßig zu Veränderungen für Grenzpendler. Deshalb sollten Sie sich immer bei den betreffenden Stellen über Neuerungen informieren.

Praktische Informationsquellen sind u.a.:

https://grenzinfo.eu/informationen/arbeiten-im-nachbarland/coronavirus-und-grenzgaenger/

https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/covid-19-grenzueberschreitende-informationen/faq-deutschland

Tool für Grenzgänger in NRW:

https://grenzinfo.eu/emra/reisehinweise-in-den-grenzgebieten-der-euregio-maas-rhein/

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